Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
JVollzDSG NRW§ 7 Datenverantwortung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/7#abs-1 (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die datenverarbeitende Stelle die Vollzugsbehörde. Sie trägt die Verantwortung für die Datenverarbeitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/7#abs-2 (2) Erfolgt die Übermittlung von Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt und § 12 Absatz 3, §§ 32, 33 Absatz 2 oder § 43 der Übermittlung entgegenstehen, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Die Empfänger haben der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/7#abs-3 (3) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.
Abschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung