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JStVollzG NRW

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/3#abs-1 (1) Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch nach anerkannten Grundsätzen der Jugendpädagogik zu gestalten. Zur Erreichung des Vollzugsziels ist die Bereitschaft der Gefangenen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu wecken und zu fördern. Sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten sollen ihre Gesundheit, ihre Selbstachtung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erhalten und stärken und ihnen helfen, sich als sozial verantwortungsvolle Mitglieder der Gesellschaft zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/3#abs-2 (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/3#abs-3 (3) Die Persönlichkeit und die Würde der Gefangenen sind zu achten. Bei der Ausgestaltung des Vollzuges werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Entwicklungsstand, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, in angemessenem Umfang berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/3#abs-4 (4) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/3#abs-5 (5) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges werden an dessen Zielsetzung und Aufgaben sowie den altersspezifischen besonderen Bedürfnissen der Gefangenen ausgerichtet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/3#abs-6 (6) Gefangene unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihnen Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/3#abs-7 (7) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Gefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

§ 2 § 4