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JStVollzG NRW

§ 4 Förderung und Erziehung, Mitwirkung und Motivierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/4#abs-1 (1) Grundlage der Förderung und Erziehung im Vollzug der Jugendstrafe sind alle Maßnahmen und Programme, welche die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels entwickeln und stärken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/4#abs-2 (2) Durch differenzierte Angebote wird auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Förder- und Erziehungsbedarf der Gefangenen eingegangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/4#abs-3 (3) Förderung und Erziehung sind zukunftsorientiert auszugestalten und insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten der Gefangenen und ihren Folgen, schulische und berufliche Bildung, arbeitstherapeutische Angebote, soziale Rehabilitation und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte ausgerichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/4#abs-4 (4) Die Gefangenen sollen an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels und der Gestaltung des Vollzuges mitwirken. Die Bereitschaft der Gefangenen ist fortwährend durch eine auf Ermutigung zur aktiven Mitwirkung abstellende individuelle Förderplanung, motivierende Lerngelegenheiten und sonstige Angebote und Maßnahmen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Gefangenen entsprechen, zu wecken und zu fördern.

§ 3 § 5