Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JStVollzG NRW

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, und hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Er trägt durch eine an den Entwicklungspotentialen der Gefangenen orientierte Förderung dazu bei, individuelle Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.

§ 1 § 3