Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 2 Zulassung zur Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-1 (1) Die Bewerber haben spätestens zwei Monate vor dem Termin einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-2 (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 können sich Bewerber auch bei einer anderen Jagdbehörde anmelden, wenn keine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch zu hohe Teilnehmerzahlen zu erwarten ist und die für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung örtlich zuständige Jagdbehörde der Anmeldung zustimmt. Über die Zulassung dieser Bewerber entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-3 (3) Im Fall der Beleihung haben sich die Bewerber bei der Prüfungsstelle anzumelden. Die Prüfungsstelle entscheidet über die Zulassung und die Zuweisung der Bewerber zu einem Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-4 (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
der Nachweis über die erfolgte Ausbildung gemäß § 3;
bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
bei einer Wiederholungsprüfung der Bescheid gemäß § 13 Abs. 2;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung nach Absatz 2 Satz 1;
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Im Einzelfall kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-5 (5) Die zuständige Stelle teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens einen Monat vor dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung mit. Mit diesem Zulassungsbescheid werden dem Bewerber die Termine der anderen Prüfungsabschnitte sowie der Ort der Prüfung mitgeteilt. Der Bewerber muss sich für den Zeitraum der Prüfung ausreichend gegen Haftpflichtschäden versichern. Als ausreichend gelten Versicherungen, die den Kriterien einer Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes entsprechen. Eine entsprechende Bestätigung ist vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-6 (6) Die Zulassung zur Prüfung kann von der zuständigen Stelle zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten oder wenn die nach Absatz 5 erforderliche Bestätigung zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns nicht vorliegt. In diesem Fall darf der Bewerber die Prüfung nicht antreten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-7 (7) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn
die Antragsunterlagen nach § 2 Abs. 4 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen;
das 16. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht erreicht ist;
die Ausbildung gemäß § 3 länger als vier Jahre zurückliegt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/2#abs-8 (8) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er von der zuständigen Stelle einen Bescheid.