Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 13 Prüfungszeugnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/13#abs-1 (1) Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/13#abs-2 (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wer von der Prüfung ausgeschlossen wurde (§§ 12 und 14) erhält hierüber von der zuständigen Stelle einen Bescheid.

§ 12 § 14