# § 2 JPO (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Jägerprüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerber haben spätestens zwei Monate vor dem Termin einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung einzureichen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 können sich Bewerber auch bei einer anderen Jagdbehörde anmelden, wenn keine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch zu hohe Teilnehmerzahlen zu erwarten ist und die für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung örtlich zuständige Jagdbehörde der Anmeldung zustimmt. Über die Zulassung dieser Bewerber entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter.

(3) Im Fall der Beleihung haben sich die Bewerber bei der Prüfungsstelle anzumelden. Die Prüfungsstelle entscheidet über die Zulassung und die Zuweisung der Bewerber zu einem Prüfungsausschuss.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

der Nachweis über die erfolgte Ausbildung gemäß § 3;

bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;

bei einer Wiederholungsprüfung der Bescheid gemäß § 13 Abs. 2;

gegebenenfalls die Zustimmungserklärung nach Absatz 2 Satz 1;

der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

Im Einzelfall kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis verlangen.

(5) Die zuständige Stelle teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens einen Monat vor dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung mit. Mit diesem Zulassungsbescheid werden dem Bewerber die Termine der anderen Prüfungsabschnitte sowie der Ort der Prüfung mitgeteilt. Der Bewerber muss sich für den Zeitraum der Prüfung ausreichend gegen Haftpflichtschäden versichern. Als ausreichend gelten Versicherungen, die den Kriterien einer Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes entsprechen. Eine entsprechende Bestätigung ist vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen.

(6) Die Zulassung zur Prüfung kann von der zuständigen Stelle zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten oder wenn die nach Absatz 5 erforderliche Bestätigung zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns nicht vorliegt. In diesem Fall darf der Bewerber die Prüfung nicht antreten.

(7) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn

die Antragsunterlagen nach § 2 Abs. 4 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen;

das 16. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht erreicht ist;

die Ausbildung gemäß § 3 länger als vier Jahre zurückliegt.

(8) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er von der zuständigen Stelle einen Bescheid.

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Zitiervorschlag: § 2 JPO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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