Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 1 Zuständigkeit und Prüfungszweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/1#abs-1 (1) Die Jägerprüfung wird durch Beliehene, die Prüfungsstellen bilden, durchgeführt. Die Prüfungsstellen unterstehen der Aufsicht der Obersten Jagdbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/1#abs-2 (2) Fehlt es an einer Beleihung, sind die unteren Jagdbehörden zuständig. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein Studium, den Wehr- oder Ersatzdienst oder eine Berufsausbildung absolviert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/1#abs-3 (3) Die Jägerprüfung soll den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten erbringen, die für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig sind.