Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 18 Übergangsregelungen
Stand: 02.08.2026
Für Prüflinge, die im Jahr 2006 die Jägerprüfung oder eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, findet § 15 Anwendung. Die Fristen in § 2 Abs. 1 und 5 gelten nicht. Für die im Jahr 2007 stattfindenden Jägerprüfungen sind Abweichungen von § 6 Abs. 2 zulässig.