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§ 18 JPO (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Jägerprüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Prüflinge, die im Jahr 2006 die Jägerprüfung oder eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, findet § 15 Anwendung. Die Fristen in § 2 Abs. 1 und 5 gelten nicht. Für die im Jahr 2007 stattfindenden Jägerprüfungen sind Abweichungen von § 6 Abs. 2 zulässig.