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# § 1 JPO (Brandenburg) — Zuständigkeit und Prüfungszweck

Jägerprüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jägerprüfung wird durch Beliehene, die Prüfungsstellen bilden, durchgeführt. Die Prüfungsstellen unterstehen der Aufsicht der Obersten Jagdbehörde.

(2) Fehlt es an einer Beleihung, sind die unteren Jagdbehörden zuständig. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein Studium, den Wehr- oder Ersatzdienst oder eine Berufsausbildung absolviert.

(3) Die Jägerprüfung soll den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten erbringen, die für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig sind.

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Zitiervorschlag: § 1 JPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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