Gesetze / JI-RL JI-RL Art 26 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.