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Art 26 JI-RL — Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

JI-RL

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.