Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendhilfeombudsstellenverordnung
JHOmbStVO§ 4 Finanzierbare Sachkosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/4#abs-1 (1) Finanzierbare Sachkosten sind Aufwendungen für
1. die Miete einschließlich der Nebenkosten,
2. die Verwaltung,
3. die Beratung, Vermittlung und Schlichtung durch die regionalen Ombudsstellen,
4. die Koordination durch die überregionale Ombudsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/4#abs-2 (2) Die Sachkostenerstattung erfolgt durch jährliche Pauschalbeträge in folgender Höhe:
1. 33 970 Euro für jede regionale Ombudsstelle und
2. 82 610 Euro für die überregionale Ombudsstelle.