Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendhilfeombudsstellenverordnung
JHOmbStVO§ 5 Gewährung der Finanzierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Finanzierung nach § 19a Absatz 5 des Landesjugendhilfegesetzes ist schriftlich oder elektronisch innerhalb der von der Verwaltung des Landesjugendamtes im Sächsischen Amtsblatt bestimmten Frist einzureichen. Er muss Angaben enthalten
1. zu den geplanten Standorten der regionalen Ombudsstellen und der überregionalen Ombudsstelle,
2. zur Gewährleistung der Voraussetzungen nach § 19a Absatz 3 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes ,
3. zur Anzahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung geplanten Beschäftigung von Verwaltungsfachkräften, Fachkräften und zur Leitungsperson sowie der für das Personal vorgesehenen Qualifikationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/5#abs-2 (2) Die Verwaltung des Landesjugendamtes entscheidet über die eingereichten Anträge zur Finanzierung von Ombudsstellen. Mit der Zusage der Finanzierung wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Finanzierung dem Grunde und der Höhe nach festgestellt. Mit der Zusage kann die Verwaltung des Landesjugendamtes
1. Mitteilungspflichten bestimmen,
2. die Vorlage von Unterlagen über den Betrieb der Ombudsstellen regeln,
3. sich den Zugang für örtliche Prüfungen vorbehalten sowie
4. den Zeitrahmen zur Vorlage der geführten Dokumentationen und Statistiken festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/5#abs-3 (3) Im Falle einer Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen gemäß § 19a Absatz 5 Satz 3 des Landesjugendhilfegesetzes ist
1. die Finanzierungszusage jeweils für bestimmte Standorte der regionalen Ombudsstellen und für die überregionale Ombudsstelle zu erteilen,
2. die Dauer der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Frist nach § 19a Absatz 5 Satz 1 des Landesjugendhilfegesetzes einheitlich festzulegen und
3. die Anzahl der Finanzierungszusagen entsprechend dem Bedarf zu beschränken.
Wird durch den Ausfall eines Trägers innerhalb eines für die Aufgabenwahrnehmung nach § 19a Absatz 5 Satz 1 des Landesjugendhilfegesetzes bestimmten Zeitrahmens außerplanmäßig eine weitere Finanzierungszusage notwendig, ist diese auf den Zeitrahmen zu begrenzen, der für den ausgefallenen Träger bestimmt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/5#abs-4 (4) Zur Erteilung des Einvernehmens nach § 19a Absatz 5 Satz 2 des Landesjugendhilfegesetzes legt die Verwaltung des Landesjugendamtes die Entwürfe ihrer Bescheide mit dem Ergebnis der Anhörung der Kinder- und Jugendbeauftragten des Freistaates Sachsen den Obersten Landesjugendbehörden vor. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn sich die Obersten Landesjugendbehörden binnen 14 Tagen nach Zuleitung zu den Entwürfen nicht äußern.