Gesetze / Landesrecht Sachsen / Jugendhilfeombudsstellenverordnung
JHOmbStVO§ 3 Finanzierbare Personalkosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/3#abs-1 (1) Finanziert werden als Personalkosten das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Personalnebenkosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/3#abs-2 (2) Für Verwaltungsfachkräfte wird als Bruttoarbeitsentgelt höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 6 der Entgelttabelle zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 13 vom 9. Dezember 2023 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finanziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/3#abs-3 (3) Für Fachkräfte wird als Bruttoarbeitsentgelt abhängig vom Studien- und Ausbildungsabschluss höchstens finanziert das Entgelt nach der entsprechenden Stufe
1. der Entgeltgruppe S 12 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder,
2. der Entgeltgruppe 9b nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder oder
3. der Entgeltgruppe 13 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bei einer Befähigung zum Richteramt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/3#abs-4 (4) Für die Leitungsperson wird als Bruttoarbeitsentgelt höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe S 15 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder finanziert.