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JFWAPVO

§ 30 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/30#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung sind sechs schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden und bei einer der sechs Prüfungsarbeiten vier Stunden (Doppelarbeit).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/30#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten, gegebenenfalls mit ihren Bezügen zur automatisierten Datenverarbeitung, zu fertigen:

1. Zivil- und Zivilprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,

2. Straf- und Strafprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,

3. Freiwillige Gerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsstellentätigkeit,

4. Protokollführung,

5. Kostenrecht,

6. Aktenordnung, Geschäftsstellentätigkeit sowie Haushalts- und Kassenwesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/30#abs-3 (3) Eine schriftliche Prüfungsarbeit kann auch mehrere der in Absatz 2 genannten Gebiete umfassen. Dabei bildet ein Gebiet stets den Schwerpunkt der Prüfungsarbeit. Insgesamt wird jedes Gebiet einmal als Schwerpunkt einer Prüfungsarbeit geprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/30#abs-4 (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 29 § 31