Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 20 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/20#abs-1 (1) Die Justizfachwirtprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. Die Justizfachwirtprüfung stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst geeignet sind. Das Bestehen der Justizfachwirtprüfung begründet keinen Anspruch auf Verbeamtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/20#abs-2 (2) Die Justizfachwirtprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie wird in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch abgenommen. Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden.