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# § 20 JFWAPVO (Sachsen) — Grundsatz

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Justizfachwirtprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. Die Justizfachwirtprüfung stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst geeignet sind. Das Bestehen der Justizfachwirtprüfung begründet keinen Anspruch auf Verbeamtung.

(2) Die Justizfachwirtprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie wird in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch abgenommen. Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden.

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Zitiervorschlag: § 20 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/20

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