Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 19 Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter unterstützen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

§ 18 § 20