Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 18 Bestellung der Prüfungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/18#abs-1 (1) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/18#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss bestellt erstmalig die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer; Wiederbestellungen nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vor. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/18#abs-3 (3) Die Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre. Das Ende der Bestellung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses, der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.