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# § 18 JFWAPVO (Sachsen) — Bestellung der Prüfungsorgane

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt erstmalig die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer; Wiederbestellungen nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vor. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre. Das Ende der Bestellung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses, der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

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Zitiervorschlag: § 18 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/18

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