Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 17 Weisungsunabhängigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.