Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 13 Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/13#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Es können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/13#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind

1. der Prüfungsausschuss,

2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes,

3. die Prüferinnen und Prüfer.

§ 12 § 14