Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 13 Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/13#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Es können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/13#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind
1. der Prüfungsausschuss,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes,
3. die Prüferinnen und Prüfer.