(1) Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Es können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden.
(2) Prüfungsorgane sind
1. der Prüfungsausschuss,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes,
3. die Prüferinnen und Prüfer.