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JFWAPVO

§ 12 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/12#abs-1 (1) Wer in einem Ausbildungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erbringt oder nicht jeweils in den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten in mindestens der Hälfte der Klausuren, wobei die Doppelklausur zweifach gezählt wird, eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ erzielt, tritt zur Wiederholung des Ausbildungsabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. Die Wiederholung ist nur einmal statthaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/12#abs-2 (2) Den Anschluss an den zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters. Frühere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte sind nicht zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/12#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn

1. nicht zu erwarten ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter bei der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes das Ausbildungsziel erreichen wird oder

2. die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/12#abs-4 (4) Wer einen Ausbildungsabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel wieder nicht erreicht, ist zu entlassen. In besonderen Härtefällen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Ausnahmen zugelassen werden.

§ 11 § 13