Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung
JFPO§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/12#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. Die Bewerber haben insgesamt 100 Fragen (16 Fragen je Sachgebiet nach § 10 Nr. 1 bis 5 und 20 Fragen aus dem Sachgebiet nach § 10 Nr. 6) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. Die Fragen werden von der Prüfungsbehörde aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt 100 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/12#abs-2 (2) Bewerber, die mehr als ein Viertel der Fragen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.