Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung

JFPO

§ 11 Form, Ort, Zeit und Ergebnis der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/11#abs-1 (1) Die Jägerprüfung besteht aus dem

1. schriftlichen Teil (§ 12),

2. mündlichen Teil (§ 13) und

3. praktischen Teil (§ 14).

Die Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge abzulegen und zu bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/11#abs-2 (2) Die Prüfung findet an von der Prüfungsbehörde festgelegten und bekanntgegebenen Prüfungsstandorten statt. Ein Prüfungsstandort umfasst jeweils geeignete Einrichtungen für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/11#abs-3 (3) Die Jägerprüfung wird landeseinheitlich mindestens viermal im Kalenderjahr durchgeführt. Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Angabe von Tag und Uhrzeit von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben. Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag eines Lehrgangsträgers weitere Prüfungstermine festlegen. Die Jägerprüfung findet an Prüfungsstandorten statt, für die sich mindestens 24 Bewerber angemeldet haben. Bei Jägerprüfungen nach Satz 3 kann die Prüfungsbehörde von der Mindestteilnehmerzahl Abweichungen zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/11#abs-4 (4) Nach bestandener Prüfung erhalten die Bewerber ein Prüfungszeugnis, das von der Prüfungsaufsicht zu unterzeichnen ist. Bewerber haben die Prüfung nicht bestanden, wenn sie

1. innerhalb des Zeitrahmens nach § 15 Satz 1 nicht alle Prüfungsteile bestanden haben oder

2. von der Prüfung nach § 4 Abs. 3 ausgeschlossen wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/11#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Prüfungen anwesend sein. Leiter von Ausbildungslehrgängen, deren Lehrkräfte und Lehrpersonen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 4 können von der Prüfungsaufsicht zum mündlichen und praktischen Teil der Prüfung als Zuhörer zugelassen werden, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

§ 10 § 12