Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung
JFPO§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/14#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus den Disziplinen Handhabung der Waffen sowie Büchsenschießen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/14#abs-2 (2) Die Bewerber haben ausreichende Leistungen in der Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) nachzuweisen. Die Leistungen sind getrennt von den Anforderungen im Büchsenschießen zu prüfen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/14#abs-3 (3) Beim Büchsenschießen sind vier Schüsse, davon zwei Schüsse sitzend aufgelegt und zwei Schüsse nach Wahl des Bewerbers stehend angestrichen oder stehend freihändig, auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nr. 1) aus einer Entfernung von 100 m abzugeben. Den Bewerbern ist ein Probeschuss gestattet. Waffen und Munition werden den Bewerbern zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/14#abs-4 (4) Die Anforderungen im Büchsenschießen sind nicht erfüllt, wenn weniger als drei Treffer erzielt werden; als Treffer gelten der getroffene achte bis zehnte Ring; ein berührter Ring gilt als getroffen; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/14#abs-5 (5) Wurden die Anforderungen im Büchsenschießen nicht erfüllt, kann diese Disziplin im Verlauf der Gesamtdauer des praktischen Teils der Prüfung einmal wiederholt werden. Den Zeitpunkt bestimmt die Prüfungsaufsicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/14#abs-6 (6) Bewerber, die ausreichende Leistungen in der Handhabung von Waffen gemäß Abs. 1 nicht nachgewiesen oder die Anforderungen im Büchsenschießen gemäß Abs. 4 auch nach der Wiederholung nach Abs. 5 nicht erfüllt oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen haben, haben den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden.