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# § 1 JFPO (Bayern) — Zuständigkeit, Organisation

Jäger- und Falknerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abnahme der Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Falknerprüfung (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes) obliegt der Zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde am Landesamt für Maß und Gewicht (Prüfungsbehörde).

(2) Zur Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung wird jeweils ein Prüferkollegium, bestehend aus geeigneten, widerruflich bestellten ehrenamtlichen Prüfern bei der Prüfungsbehörde gebildet.

(3) Zur Durchführung des mündlichen und praktischen Teils der Jägerprüfung sowie zur Durchführung der Falknerprüfung bildet die Prüfungsbehörde an den Prüfungsstandorten temporäre Prüfungsausschüsse aus dem Prüferkollegium (Prüfungsausschuss) und bestimmt deren Vorsitzenden.

(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt behördliche Vertreter, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung vor Ort verantwortlich sind (Prüfungsaufsichten), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Sitzungen des Prüfungsausschusses und des Prüferkollegiums sind nicht öffentlich. Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Sitzungen anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 1 JFPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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