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§ 3 JBaVO (Sachsen) — Berechnung der Gesamtnote und Bemessung mit Leistungspunkten

Jurabachelorverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Universität Leipzig regelt die Berechnung der Gesamtnote durch Ordnung (§ 18 Absatz 4 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes ). Sie berücksichtigt die Leistungsergebnisse aus Lehrveranstaltungen und aus der Schwerpunktbereichsprüfung.

(2) Der nach dieser Verordnung verliehene Bachelorgrad wird mit 240 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bemessen.