Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/55?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 38a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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