Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 14 Nachtruhe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/14?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.