Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 6 Zuständiges Prüfungsamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/6#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber können sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden:
a) bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören;
b) bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/6#abs-2 (2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 20.07.2021 – 6 K 5584/18
- VG Gelsenkirchen, 23.11.2005 – 4 K 3282/03Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.11.2005 – 4 K 3375/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.