Gesetze / Isolierermeisterverordnung
IsolMstrV§ 4 Arbeitsprobe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IsolMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
1.
ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2.
eine abnehmbare Dämmung,
3.
eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
4.
eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IsolMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.