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§ 4 IsolMstrV — Arbeitsprobe

Isolierermeisterverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2.
eine abnehmbare Dämmung,
3.
eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
4.
eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.