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# § 4 IsolMstrV — Arbeitsprobe

Isolierermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

- 1. ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

- 2. eine abnehmbare Dämmung,

- 3. eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

- 4. eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 IsolMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IsolMstrV/4

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