Gesetze / Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention

IslPrävG

§ 2 Bundesweite Koordinierung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.10.2024

Bund

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.

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