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§ 2 IslPrävG — Bundesweite Koordinierung

Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention

Stand: 31.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.