Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW

InvföG

§ 13 Rückforderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/13#abs-1 (1) Das Land kann die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurückfordern,

1. wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 7 ZuInvG zurückfordert

oder

2. bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/13#abs-2 (2) Fordert das Land Fördermittel zurück, so richtet sich die Höhe der Verzinsung für den gesamten Erstattungsbetrag nach § 7 Absatz 1 ZuInvG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/13#abs-3 (3) Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der in § 11 genannten Unterlagen gegenüber dem jeweiligen Empfänger geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen oder der Bund seinen Rückforderungsanspruch geltend macht. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Bund.

§ 12 § 14