Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW
InvföG§ 2 Aufteilung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/2#abs-1 (1) Von den Mitteln für Bildungsinfrastruktur gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 werden 464 000 000 Euro vom Land für Investitionen in Hochschulen und Forschung verwendet. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium nach Maßgabe des Landeshaushalts. Für kommunalbezogene Investitionen in Bildungsinfrastruktur werden 1 384 981 333 Euro bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/2#abs-2 (2) Von den Mitteln für Infrastruktur gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 stellen die Gemeinden (GV) vorab 170 000 000 Euro für Investitionen in Krankenhäusern zur Verfügung. 825 605 333 Euro werden nach den Kriterien des § 4 Absatz 2 auf die Gemeinden (GV) verteilt.