Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Investitionsförderungsgesetz NRW
InvföG§ 1 Förderziel und Fördervolumen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/1#abs-1 (1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützen der Bund und das Land zusätzliche Investitionen mit den Schwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur. Hierzu stellen der Bund und das Land insgesamt 2 844 586 666 Euro nach Maßgabe des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) und der dazugehörenden Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/1#abs-2 (2) Der Bundesanteil beträgt 2 133 440 000 Euro, der Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden (GV) 711 146 666 Euro. Die einzelnen Investitionsmaßnahmen werden zu 75 Prozent aus Bundesmitteln und zu 25 Prozent aus Landesmitteln finanziert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/1#abs-3 (3) Für den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 ZuInvG werden insgesamt 1 848 981 333 Euro bereitgestellt. Für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 ZuInvG werden insgesamt 995 605 333 Euro bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/1#abs-4 (4) Investitionen, die aus den gemäß der Anlage zu diesem Gesetz für die Gemeinden (GV) bereitzustellenden Mitteln oder aus den Mitteln für Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 finanziert werden, gelten als kommunalbezogen. Bei kommunalbezogenen Investitionsmaßnahmen tragen das Land und die Gemeinden (GV) jeweils 12,5 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Der kommunale Anteil wird vom Land vorfinanziert und ist ab 2012 nach Maßgabe des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes (ZTFoG) zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/1#abs-5 (5) Die Investitionen erfolgen bedarfsgerecht und trägerneutral.