nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 InvföG (Nordrhein-Westfalen) — Förderziel und Fördervolumen

Investitionsförderungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützen der Bund und das Land zusätzliche Investitionen mit den Schwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur. Hierzu stellen der Bund und das Land insgesamt 2 844 586 666 Euro nach Maßgabe des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) und der dazugehörenden Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung.

(2) Der Bundesanteil beträgt 2 133 440 000 Euro, der Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden (GV) 711 146 666 Euro. Die einzelnen Investitionsmaßnahmen werden zu 75 Prozent aus Bundesmitteln und zu 25 Prozent aus Landesmitteln finanziert.

(3) Für den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 ZuInvG werden insgesamt 1 848 981 333 Euro bereitgestellt. Für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 ZuInvG werden insgesamt 995 605 333 Euro bereitgestellt.

(4) Investitionen, die aus den gemäß der Anlage zu diesem Gesetz für die Gemeinden (GV) bereitzustellenden Mitteln oder aus den Mitteln für Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 finanziert werden, gelten als kommunalbezogen. Bei kommunalbezogenen Investitionsmaßnahmen tragen das Land und die Gemeinden (GV) jeweils 12,5 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Der kommunale Anteil wird vom Land vorfinanziert und ist ab 2012 nach Maßgabe des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes (ZTFoG) zurückzuzahlen.

(5) Die Investitionen erfolgen bedarfsgerecht und trägerneutral.

---

Zitiervorschlag: § 1 InvföG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
