Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/54#abs-1 (1) Bei einer Verschmelzung von inländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft verschmolzen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/54#abs-2 (2) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesellschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/54#abs-3 (3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/54#abs-4 (4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.