Gesetze / Investitionsgesetz Kohleregionen

InvKG

§ 8 Prüfung der Mittelverwendung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/8?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/8?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvKG/8?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen. Dieser enthält insbesondere Informationen zur Erreichung der in § 1 genannten Förderziele und der in § 4 Absatz 1 genannten Förderbereiche.

§ 7 § 9