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# § 9 IntTestV — Rücktritt, Abbruch und Wiederholung der Prüfung

Integrationskurstestverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Prüfung kann der Prüfling jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

(2) Bricht der Prüfling durch eigenes Verschulden die Prüfung nach Beginn ab, so gilt sie als nicht bestanden. Bereits abgelegte Prüfungsteile werden nicht gewertet.

(3) Die Prüfungen können unbegrenzt häufig wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 IntTestV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/9

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