Gesetze / Integrationskurstestverordnung

IntTestV

§ 3 Prüfungsumfang und Prüfungsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/3#abs-1 (1) Der „Deutsch-Test für Zuwanderer“ setzt sich aus einer schriftlichen Prüfung von 100 Minuten und einer mündlichen Paarprüfung von circa 15 Minuten zusammen. Die Prüfungen bestehen aus Aufgaben aus den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen der Kompetenzstufen A2 und B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/3#abs-2 (2) Der Test „Leben in Deutschland“ ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungsumfang und die Prüfungsdauer entsprechen § 1 Absatz 1 bis 3 der Einbürgerungstestverordnung in Verbindung mit deren Anlage 1.

§ 2 § 4