Gesetze / Einbürgerungstestverordnung
EinbTestV§ 1 Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinbTestV/1#abs-1 (1) Der bundeseinheitliche Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchgeführt, bei denen jeweils aus vier möglichen Antworten die richtige gewählt werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinbTestV/1#abs-2 (2) Die aus dem Fragenkatalog in Anlage 1 erstellten 100 Fragebögen enthalten 33 Fragen, darunter jeweils drei aus den Fragen, die sich auf das Bundesland beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer wohnt. Die Fragebögen werden nicht veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinbTestV/1#abs-3 (3) Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb von 60 Minuten mindestens 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinbTestV/1#abs-4 (4) Über das Bestehen wird eine Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck ausgestellt. Sie gilt bei Wohnsitzwechsel auch gegenüber der dann zuständigen Behörde fort.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinbTestV/1#abs-5 (5) Grundstruktur und Lerninhalte des Einbürgerungskurses ergeben sich aus dem Rahmencurriculum in Anlage 2, das für die Durchführung von Einbürgerungskursen verbindlich ist.