Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt III § 8 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-8#abs-1 (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung eines Hinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes für eine beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung (§ 33 des Patentgesetzes). Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird im Patentblatt bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-8#abs-2 (2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die ihm zugeleitete Übersetzung der internationalen Anmeldung von Amts wegen. In diesem Fall treten die Wirkungen nach Absatz 1 erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung an ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/iii-8#abs-3 (3) Die nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veröffentlichte internationale Anmeldung gilt erst dann als Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes, wenn die in § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.