Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt VII Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung
Stand: 10.06.2019
Auf die Begründung eines Geschäftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.